Änderung der Biogasanlage Alt Schönau
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Die BP Energy GmbH, Am Nationalpark 10, 17219 Ankershagen, beabsichtigt die Biogasanlage Alt Schönau wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Der Standort befindet sich in 17192 Peenehagen OT Alt Schönau, Warener Chaussee, Gemarkung Alt Schönau, Flur 2, Flurstücke 133/7 und 136/1, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:
- der Austausch/Ersatz des vorhandenen Feststoffeintrags durch einen neuen Feststoffeintrag
- die dauerhafte Erhöhung der Inputmenge und der Biogasproduktion auf max. 3,7 Mio. Nm³/a
- die Korrektur der Größe der Silagelagerfläche
- die Korrektur der Gasspeichergrößen des Fermenters und des Gärproduktlagers und damit die Anpassung der maximal am Anlagenstandort vorhandenen Biogaslagermenge (nach der 12. BImSchV)
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 8.4.2.1, 1.2.2.2 und 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu befürchten.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.