Änderung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Nordex N175 in der Gemarkung Penkun

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a 9. BImSchV gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte bekannt:
Mit Bescheid ÄG 024/25 vom 29.07.2025, Geschäftszeichen: 51 571/1656-2/2025, wurde der Notus Energy Wind GmbH & Co. KG, Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow, eine Genehmigung gemäß § 16b Abs. 7 BImSchG erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
1. Entscheidungsumfang
1.1 Der Notus Energy Wind GmbH & Co. KG, Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow, wird die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der in der Tabelle 1 genannten Windenenergieanlage (nachfolgend WEA) im Windeignungsgebiet „Penkun“ in der Gemarkung Penkun Flur 5 Flurstück 333,
1.2 Die Änderungsgenehmigung ergeht unter Nebenbestimmungen.
1.3 Regelungen aus den Genehmigungen G 002/25 vom 28.03.2025 und ÄG 018/25 vom 16.06.2025 werden ausschließlich in dem Umfang geändert, wie sie in dieser Entscheidung festgelegt sind. Im Übrigen haben die Genehmigungen G 002/25 und ÄG 018/25 Bestand.
2. Entscheidungsinhalt
Der Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung beinhaltet die Errichtung und den Betrieb folgender Anlage:
Neubau:
Tabelle 1: Neu zu errichtende Anlage gem. Antragsunterlagen
WEA-Nr. |
WEA-Typ Nennleistung |
Standortkoordinaten nach ETRS89, UTM (6 Grad), Zone 33 |
Nabenhöhe Rotordurchmesser Gesamthöhe |
Gemarkung Flur Flurstück des WEA-Fundamentes |
„WEA 04“ |
Nordex N175 6,8 MW |
E 33449957 N 5903483 |
179,00 175,0 m 267,0 m
|
Penkun 5 333 |
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlagen und Betriebsweise aus den im Anhang zu diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergeben.
3. Eingeschlossene Entscheidungen
Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG alle für das Vorhaben erforderlichen anlagenbezogenen Zulassungen ein.
4. Entscheidungsunterlagen
Der Genehmigungsinhalt wird durch folgende Antragsunterlagen näher bestimmt, die als Anlagen Bestandteil des Bescheides sind, soweit der Tenor des Bescheides bzw. die zugehörigen Nebenbestimmungen nichts Abweichendes regeln.
Als Entscheidungsunterlagen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen lagen folgende Unterlagen vor:
- Inhaltsverzeichnis |
Blätter 001 - 002 |
- Antrag |
Blätter 003 - 013 |
- Lagepläne |
Blatt 014 |
- Emission und Immissionen |
Blätter 015 - 151 |
Außerdem sind die Genehmigungen G 002/25 vom 28.03.2025 sowie ÄG 018/25 vom 16.06.2025 einschließlich deren Anhänge Grundlage dieser Entscheidung, soweit sie nicht mit dieser Entscheidung geändert werden.
Berücksichtigt wurden zudem die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Die Genehmigung wurde unter Nebenbestimmungen erteilt.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, einzulegen. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.
Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch den Antragsteller bei Entscheidungen nach § 4 BImSchG Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Gegen die Kostenentscheidung allein können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg einzulegen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.
6. Auslegung des Bescheids ÄG 024/25
Der Genehmigungsbescheid ist in der Zeit vom 09.09.2025 (erster Tag) bis einschließlich 22.09.2025 (letzter Tag) auf der Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte unter folgender Adresse einsehbar:
https://www.stalu-mv.de/ms/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Auf Verlangen eines Beteiligten kann ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit der Genehmigungsbehörde auf (Tel.: 0385 588 69 511) oder schicken eine E-Mail an poststelle@stalums.mv-regierung.de.
Zusätzlich liegt der Genehmigungsbescheid ÄG 024/25 in der Zeit vom 09.09.2025 (erster Tag) bis einschließlich 22.09.2025 (letzter Tag) im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Neustrelitzer Str. 120, Block D, 17033 Neubrandenburg während der Dienststunden in der Zeit von
07:00 –15:30 Uhr (dienstags bis 16:30, freitags bis 13:00 Uhr)
zur Einsichtnahme aus.
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.