Himmelslaternen in Mecklenburg-Vorpommern verboten
Falsche Informationen nach Feuer im Krefelder Zoo
Nach dem verheerenden Feuer im Krefelder Zoo wurde in einigen Medien fälschlicherweise darüber berichtet, dass in Mecklenburg-Vorpommern die sogenannten Himmelslaternen erlaubt seien. Innenminister Lorenz Caffier ordnete bereits im August 2009 für Mecklenburg-Vorpommern ein entsprechendes Verbot an. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt auch weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die Veröffentlichung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V am 26.08.2009. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt auch weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Eine Lockerung der Verordnung, wie einige Nachrichtendienste berichteten, ist nicht erfolgt! In Mecklenburg-Vorpommern ist es weiter ohne Ausnahme verboten Himmelslaternen aufsteigen zu lassen.
Gesetz- und Verordnungsblatt M-V: Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern vom 3. August 2009
Aufgrund des § 17 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:
§ 1
Es ist in Mecklenburg-Vorpommern verboten, ballonartige Leuchtkörper (insbesondere Flug- oder Himmelslaternen) aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.
§ 2
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll dabei eine Höhe von 100 Euro nicht unterschreiten.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 3. August 2009
Der Innenminister
Lorenz Caffier