Kündigung erhalten – was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
Wer eine Kündigung erhält, hat nur drei Wochen Zeit, um sich juristisch dagegen zu wehren diese Frist entscheidet oft über Abfindung, Zeugnis und Resturlaubsansprüche. Eine Kündigung trifft die meisten Beschäftigten unvorbereitet: Plötzlich liegt ein Schreiben im Briefkasten oder wird im Personalgespräch überreicht, und mit ihm beginnt eine Frist, die sich nicht verschieben lässt. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen und schnell handeln.
Die drei Wochen, die alles entscheiden
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, haben Sie dafür laut Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) genau drei Wochen Zeit. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam unabhängig davon, ob sie inhaltlich berechtigt war. Die Frist beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens, nicht mit dem genannten Beendigungsdatum. Gerade in dieser kurzen Zeitspanne lohnt es sich, frühzeitig einen zuverlässigen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen kann.
Welche Kündigungsarten es gibt
Im deutschen Arbeitsrecht wird grundsätzlich zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen. Die außerordentliche, häufig fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.
Eine Sonderform ist die Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Verhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Auch hier ist die Drei-Wochen-Frist für eine Klage zu beachten, wenn Sie die geänderten Bedingungen nicht oder nur unter Vorbehalt annehmen wollen.
Wann der Kündigungsschutz greift
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (gemäß § 23 KSchG, ohne Auszubildende und mit anteiliger Berücksichtigung Teilzeitbeschäftigter) tätig sind. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund für die Kündigung. Zusätzlich gibt es besondere Schutzgruppen: Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder genießen weitergehenden Kündigungsschutz, der nur unter strengen Voraussetzungen teils mit behördlicher Zustimmung – aufgehoben werden kann.
Abfindung – Anspruch oder Verhandlungssache?
Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass bei jeder Kündigung automatisch eine Abfindung gezahlt wird. Tatsächlich gibt es nur in wenigen Konstellationen einen gesetzlichen Anspruch, etwa nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung mit ausdrücklichem Abfindungsangebot des Arbeitgebers und Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. In der Praxis entstehen die meisten Abfindungen im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht oder durch einen Aufhebungsvertrag. Als verbreitete Faustformel wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt die tatsächliche Höhe hängt jedoch stark von Verhandlungsgeschick, Prozessrisiko und Position im Unternehmen ab und ist gesetzlich nicht festgeschrieben.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen
Bietet der Arbeitgeber statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie nicht vorschnell unterschreiben. Solche Verträge können zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, weil die Bundesagentur für Arbeit von einer Mitverursachung der Arbeitslosigkeit ausgeht. Auch die Klauseln zu Resturlaub, Zeugnis und nachvertraglichem Wettbewerbsverbot sind häufig zugunsten des Arbeitgebers formuliert. Eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift kann spätere finanzielle Einbußen vermeiden.
Sofortmaßnahmen nach Erhalt der Kündigung
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Zugang dokumentieren: Notieren Sie Datum und Uhrzeit und bewahren Sie den Umschlag auf.
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Nicht vorschnell unterschreiben: Akzeptieren Sie weder Empfangsbestätigungen mit Zusatztexten noch Aufhebungsangebote ungeprüft.
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Arbeitsuchend melden: Melden Sie sich nach Erhalt der Kündigung unverzüglich bei der Agentur für Arbeit, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
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Unterlagen sichern: Stellen Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Schriftverkehr und etwaige Abmahnungen zusammen.
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Beratung suchen: Holen Sie innerhalb der ersten Tage eine anwaltliche Einschätzung ein, um die Drei-Wochen-Frist nicht zu gefährden.
Auch Arbeitgeber profitieren von früher Beratung
Nicht nur Beschäftigte stehen unter Zeitdruck. Auch Arbeitgeber, die eine Kündigung aussprechen wollen, müssen formale Vorgaben einhalten: ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG (sofern ein Betriebsrat besteht), korrekte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen sowie die nach § 623 BGB zwingend vorgeschriebene Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Fehler in diesen Bereichen führen regelmäßig dazu, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hat mit der Folge möglicher Nachzahlungen und Abfindungen.
Fazit: Schnelligkeit und Fachkenntnis zählen
Eine Kündigung ist kein Schicksalsschlag, dem Sie hilflos gegenüberstehen. Wenn Sie die Drei-Wochen-Frist kennen, Ihre Unterlagen ordnen und sich frühzeitig fachkundig beraten lassen, verbessern Sie Ihre Position deutlich sei es bei der Verhandlung einer Abfindung, bei der Sicherung eines guten Zeugnisses oder bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Gerade im Raum München steht Ihnen mit der Kanzlei Dr. Olsen & Schewtschenko ein spezialisierter Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte zur Verfügung. Eine sachliche Einschätzung Ihrer Lage in einer Erstberatung ist deshalb der wichtigste erste Schritt nach Erhalt der Kündigung.