Neun Orte an der Mecklenburgischen Seeplatte können neue Bäderverkaufs-Verordnung nutzen
Heute wurde in Schwerin die neue Bäderverkaufs-Verordnung für Mecklenburg-Vorpommern (Bäderregelung) vorgestellt. Die Bäderregelung soll zur Saison 2019 in Kraft treten und bis 2024 in Kraft bleiben.
Die Bäderregelung können folgende Orte in der Mecklenburgischen Seenplatte nutzen:
- Feldberg
- Göhren-Lebbin
- Mirow
- Wesenberg
- Malchow
- Röbel/Müritz mit der Straße der Deutschen Einheit ab Kreisverkehr Hafen, Straße des Friedens, Altstadt innerhalb und einschließlich der Grenzen Mauerstraße ab Hohe Straße bis Wiesenstraße, Roßstraße ab Wiesenstraße bis Marktplatz, Marktplatz, Predigerstraße, Achter de Muer, Mühlenstraße bis Töpferwall, Mönchkirchhof, Hanne-NüteStraße, Hohe Straße bis Einmündung Mauerstraße
- Waren (Müritz) mit der Altstadt innerhalb Schweriner Damm; Zur Steinmohle; Strandstraße, Ober- und Unterwallstraße; Mecklenburger Straße von Oberwallstraße bis Schweriner Damm sowie Kietzstraße; Müritzstraße; Am Seeufer; Bahnhofstraße; Lloydstraße; Malchiner Straße bis Lloydstraße
- Wustrow
- Bollewick mit der Feldsteinscheune
- Rechlin mit Ortsteil Boek
- Klink mit der Hafenstraße
Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe hat am Mittwoch in Schwerin mit Vertretern der Gewerkschaft Ver.di Nord sowie dem Landestourismusverband M-V die Eckpunkte einer neuen Bäderverkaufs-Verordnung für Mecklenburg-Vorpommern (Bäderregelung) vorgestellt. „Der Entwurf der Bäderregelung ist ein Kompromiss und das Ergebnis intensiver Verhandlungen. Die Regelung ist kein aufgeschriebenes Wunschdenken oder ein einseitiges Interessenpapier. Bei der neuen Bäderregelung geht es darum, den Spagat der zum Teil unterschiedlichen Vorstellungen von Wirtschaft, Gewerkschaft und Kirchen in vielen Punkten möglichst unter einen Hut zu bekommen. Das Ziel ist, dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz noch mehr als bisher Rechnung zu tragen, damit unsere Regelung streitfrei ist. Das führt zu mehr Stabilität und Planungssicherheit bei den Unternehmen im Land“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch.
„Wir haben in den vergangenen Monaten sehr viele intensive Gespräche mit der Gewerkschaft Ver.di geführt. Der Entwurf wurde den Kirchen und dem Bäderbeirat vorgestellt“, sagte Glawe weiter. Zum Landesbeirat zur Anerkennung von Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderbeirat) gehören der Tourismusverband M-V e.V., der Städte und Gemeindetag M-V e.V., der Landkreistag M-V, die IHKs in M-V, der Bäderverband M-V e.V., der Handelsverband Nord e.V., der DEHOGA M-V e.V. sowie der Verband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Nord e.V.
Mecklenburg-Vorpommern verfügt heute über eine der modernsten Urlaubsinfrastrukturen Deutschlands. „Unser Land hat sich auf Grundlage seiner naturräumlichen Ressourcen national wie international eine herausragende Marktposition verschafft. Die Bäderverkaufs-Verordnung M-V ist ein wichtiger Aspekt für den Tourismus und für den Handel, um die Attraktivität als Urlaubs- und Ferienland beizubehalten oder sogar noch zu steigern. Darüber hinaus hängen etwa 8.000 Arbeitsplätze im Einzelhandel von den touristischen Umsätzen ab. Eine starke Bäderregelung ist unverzichtbar, denn ohne diese Regelung könnten die Ansprüche der Touristen an eine bedeutende Urlaubsregion nicht erfüllt werden. Dafür erwartet der Tourist vor Ort ein ansprechendes Handels- und Dienstleistungsangebot“, betonte Glawe weiter.
Viele Touristen reisen am Wochenende an. „Hier ist es ganz entscheidend, Versorgungsmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten. Auch vor diesem Hintergrund ist eine streitfreie Bäderverkaufs-Verordnung unverzichtbar. Der Sonntagseinkauf wird von unseren Gästen geschätzt und auch erwartet. Für die touristische Entwicklung unserer Wirtschaft ist er unverzichtbar“, so Glawe weiter.
Der Entwurf der Verordnung geht nun in das Beteiligungs- und Abstimmungsverfahren. Hierzu zählen unter anderem die Normprüfstelle, das Justizministerium und die Staatskanzlei. Der Minister machte deutlich: „Durch die deutliche Stringenz der gefundenen Regelungen kann der verfassungsrechtlich garantierte Sonntagsschutz gewahrt und den Interessen des Urlaubslandes Mecklenburg-Vorpommern bestmöglich Rechnung getragen werden“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe. Abschließend dankte Minister Glawe allen Beteiligten für die vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der neuen Bäderregelung.
Die Eckpunkte der neuen Bäderverkaufs-Verordnung im Überblick:
Die Bäderregelung soll zur Saison 2019 in Kraft treten und bis 2024 in Kraft bleiben. Zudem gibt es eine Option zur Verlängerung um weitere fünf Jahre. Angedacht ist es, touristische Orte und Ortsteile zu evaluieren.
Die neue Regelung sieht 72 Orte und Ortsteile vor. 12 Orte und Ortsteile sind aus dem Anwendungsbereich der Bäderregelung herausgefallen. Fünf Ortsteile wurden zusätzlich aufgenommen, denn es wurde § 5 der Bäderverkaufs-Verordnung gestrichen. Dieser erfasste herausgehobene Freizeiteinrichtungen. Die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr (herausragende Freizeiteinrichtungen) werden in der neuen Regelung konkret benannt (Anlage 1 Teil C) und in § 3 Abs. 5 inhaltlich geregelt. In der bisherigen Regelung waren 79 Orte bzw. Ortsteile enthalten.
Kernpunkt des Kompromisses ist es, das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ stärker zu berücksichtigen. Aus dem Verhältnis von Urlaubern zu Einheimischen folgt eine Konkretisierung der Saison, die nunmehr am 15. April beginnt und am 30. Oktober endet. Ergänzend gibt es eine „Osterregelung“: Wenn Ostern in den März fällt, beginnt die Saison am 15. März. Der Verkauf ist in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
Das Warensortiment wird weiter beibehalten. Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikel und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.
Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf ist der Verkauf unter anderem in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern; der Verkauf von Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner sowie Lampen und Staubsauger; der Verkauf von Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Laptops, Beamer, Drucker und Faxgeräte.
Eine Begrenzung der Verkaufsfläche entfällt zukünftig.
Die Regelung in § 4 der Bäderverkaufs-Verordnung zum gewerblichen Verkauf in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund wird beibehalten. In den festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund soll der Verkauf an 12 Sonntagen (+ vier Sonntage im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes) weiter erhalten bleiben.
Die Rechte zum Arbeitnehmerschutz bleiben so wie in der bisherigen Verordnung beibehalten.