Die Gemeinde Kummerow im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erhält den Namenszusatz „Seegemeinde“. Den entsprechenden Verleihungsbescheid hat Innenminister Christian Pegel dem Bürgermeister der Gemeinde André Ebeling zugesandt.
„Ich freue mich sehr, der Gemeinde den Namenszusatz verleihen zu dürfen. Damit hat sie ein Alleinstellungsmerkmal und kann ihr Ziel, den ruhigen Tourismus weiterzuentwickeln, angehen“, so Pegel.
Der Ortsname Kummerow ist in Deutschland mehrfach vergeben, dadurch besteht eine Verwechslungsgefahr mit den anderen Orten bzw. Ortsteilen. Auch aus diesem Grund hat die Gemeindevertretung per Mehrheitsbeschluss den Antrag auf einen Namenszusatz gestellt.
„Die angestrebte Weiterentwicklung des ruhigen Tourismus bietet sich durch die Verknüpfung zu dem gleichnamigen See an. Darüber hinaus bietet der Namenszusatz eine weitere verstärkte Identifikationsmöglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger des Ortes“, sagt der Minister weiter.
Hintergrund
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es bereits eine Reihe von Städten und Gemeinden, die eine dem Gemeindenamen vorangestellte kommunalverfassungsrechtliche Bezeichnung verliehen bekommen haben.
So darf Neubrandenburg seit 2019 die Bezeichnung „Vier-Tore-Stadt“ führen, Teterow ist seit 2017 „Bergringstadt“, Gnoien kann sich „Warbelstadt“ nennen (2017), Rostock erhielt den Namenszusatz „Universitätsstadt“ (2016), Ueckermünde die Bezeichnung „Seebad“ (2013), Neustrelitz ist seit 2013 "Residenzstadt", die Stadt Neukalen „Peenestadt“ (2012), die Stadt Malchow darf sich „Inselstadt“ nennen (2011), die Gemeinde Ankershagen hat den Namenszusatz „Schliemanngemeinde“ (2010), die Stadt Ribnitz-Damgarten ist seit 2009 „Bernsteinstadt“ und Woldegk ist seit 2008 die „Windmühlenstadt“. Die Gemeinde Heringsdorf ist seit 2007 offiziell als „Ostseebad“ bekannt und Güstrow seit 2006 „Barlachstadt“.
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung kann gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V auf Antrag der Gemeinde kommunalverfassungsrechtliche Bezeichnungen verleihen. Eine kommunalverfassungsrechtliche Bezeichnung ist kein Bestandteil des amtlichen Gemeindenamens, sondern stellt ein eigenständiges Element neben dem Gemeindenamen dar. Sie trifft eine Aussage über den Status, die Eigenart oder Funktion der betreffenden Gemeinde in aktueller oder historischer Hinsicht.