Die Polizeibehörden Mecklenburg-Vorpommerns haben das Mittel der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) 2022 zur Gefahrenabwehr nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) in insgesamt 146 Fällen genutzt. Diese Zahl hat das Innenministerium im Kabinett vorgestellt. Der entsprechend gesetzlich vorgeschriebene Bericht wird nun dem Landtag übermittelt.
„Die TKÜ-Maßnahmen, die von unseren Landesbehörden eingesetzt werden, dienen in der überwiegenden Mehrzahl der Anordnungen, um vermisste, hilflose oder suizidgefährdete Personen zu finden. Erst wenn die Polizistinnen und Polizisten in ihren Ermittlungen bereits alle Maßnahmen zum Auffinden der gesuchten Personen ausgeschöpft haben, gehen sie den Weg der Telekommunikationsüberwachung. All‘ diese Mittel bedürfen grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung“, verdeutlicht der Minister.
In Ausnahmefällen wie bei Gefahr im Verzug könne eine Polizeibehörde eine solche Maßnahme selbst anordnen. „Dann muss sie aber unverzüglich eine richterliche Bestätigung eingeholt werden“, so Christian Pegel. Über diese genutzten Überwachungsmaßnahmen waren insgesamt 136 Personen zu benachrichtigen. Die Datenerhebungen bezogen sich in zwei Fällen auf die Inhalte der Telekommunikation, in drei Fällen auf Standort- und Verkehrsdaten einer Mobilfunkendeinrichtung und in 141 Fällen ausschließlich auf Standortdaten nach dem Telekommunikationsgesetz. Zudem gab es eine Anordnung, die zusätzlich einen Einsatz mit dem sogenannten IMSI-Catcher zur Ermittlung eines genaueren Standortes vorsah.
Ferner ist – wie im Vorjahr – keine akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahme nach dem SOG M-V in unserem Land durchgeführt worden. Auch gab es keine polizeilichen Datenübermittlungen an Drittstaaten oder an andere Stellen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sowie keinen Einsatz von Vertrauenspersonen oder von verdeckt Ermittelnden. Durch die Polizeibehörden wurden in 2022 zwei längerfristige Observationen nach dem SOG M-V durchgeführt.
Hintergrund
Die Landesregierung ist nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz gesetzlich zur Abgabe eines jährlichen Berichtes gegenüber dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern über die Anzahl der Einsätze technischer Mittel nach dem SOG M-V zur Erhebung personenbezogener Daten aus Vertrauensverhältnissen, zum Schutz der bei einem Polizeieinsatz tätigen Personen in Wohnungen, zur Überwachung der Telekommunikation, zur Wohnraumüberwachung sowie nach § 100c der Strafprozessordnung zur akustischen Wohnraumüberwachung verpflichtet.
Seit dem Berichtsjahr 2021 besteht für die Landesregierung nicht mehr nur die Pflicht zur Unterrichtung über die Anzahl der unterrichtungspflichtigen SOG-Maßnahmen. Erstmals besteht zusätzlich auch die Pflicht, den Landtag über den Umfang der erfolgten Benachrichtigung der von den SOG-Maßnahmen betroffenen Personen in Kenntnis zu setzen. Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Angabe der Daten zu gewährleisten, wurde der 31. März 2023 als Stichtag für die Datenzulieferungen vorgegeben.