Repowering von neun Windenergieanlagen durch die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen in der Gemeinde Bütow

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a 9. BImSchV gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte bekannt:
Mit Bescheid ÄG 011/23 vom 19.12.2023, Az StALU MS 51-571/1718-2/2022, wurde der ENERTRAG SE, Gut Dauerthal, 17291 Dauerthal eine Änderungsgenehmigung gemäß § 16b BImSchG i. V. m. § 6 WindBG erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
1.1 Entscheidungsumfang
- Der ENERTRAG SE, Gut Dauerthal, 17291 Dauerthal wird die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für das Repowering von neun Windenergieanlagen - WEA - des Typs DEWind D4 mit einer Nabenhöhe von 70 m durch die Errichtung und den Betrieb von sechs WEA vom Typ GE 6.0-164 (betriebsinterne Bezeichnung BÜ K1-K6) mit einer Nabenhöhe von 167 m, einem Rotordurchmesser von 164 m und einer Leistung von 6 MW im Windeignungsgebiet - WEG- Bütow im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Gemeinde Bütow, Gemarkung Bütow Flur 1, Flurstücke 39/9, 39/10 und 39/11, Flur 3, Flurstücke 8/8 und 11/9 sowie Gemarkung Zepkow Flur 2, Flurstück 316/10 erteilt. Die Änderungsgenehmigung ist mit Auflagen verbunden.
- Der Umfang der Genehmigung bestimmt sich insbesondere nach den eingereichten Antragsunterlagen vom 10.02.2022 i. d. F. vom 26.10.2023 (letzte Ergänzung), soweit in diesem Bescheid nichts Abweichendes geregelt wird.
Der Antrag der ENERTRAG SE vom 10.02.2022, zuletzt ergänzt am 26.10.2023 (einschl. der geänderten Antragsunterlagen), wird zum Bestandteil der Genehmigung erhoben.
- Der durch das Vorhaben in Aussicht stehende Eingriff in Natur und Landschaft wird gestattet. Der Eingriff ist kompensationspflichtig. Die in diese Entscheidung eingeschlossene Naturschutzgenehmigung umfasst:
- a) Die Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 NatSchAG M-V (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
- b) Die Ausnahmegenehmigung vom gesetzlichen Baumschutz nach § 18 Abs. 3 Satz 1 NatSchAG M-V
- Zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung wird eine Bankbürgschaft zugunsten des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (bzw. dessen Rechtsnachfolgers) als Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 2.751.484,68 Euro festgesetzt.
Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen 2.3.2.a – g (Auflagen Schallschutz); 2.3.3.1 bis 2.3.3.3, 2.3.3.6 bis 2.3.3.8, 2.3.3.10 bis 2.3.3.15 der Genehmigung wird angeordnet.
- Der Rückbau der unter 1.2 dieses Bescheids bezeichneten Anlagen gilt hiermit als angezeigt.
1.2 Entscheidungsinhalt
Der Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung beinhaltet den Rückbau sowie die Errichtung und den Betrieb folgender neun Anlagen.
1.3 Eingeschlossene Entscheidungen
Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG alle für das Vorhaben erforderlichen anlagenbezogenen Zulassungen ein. Dies sind:
Baugenehmigung nach § 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
luftfahrtrechtliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde - hier - des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
Naturschutzgenehmigung gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. § 40 NatSchAG M-V
1.4 Entscheidungsunterlagen
Der Genehmigungsinhalt wird durch folgende Antragsunterlagen näher bestimmt, die als Anlagen Bestandteil des Bescheides sind, soweit der Tenor des Bescheides bzw. die zugehörigen Nebenbestimmungen nichts Abweichendes regeln.
2 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, einzulegen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Antragsteller (Genehmigungsinhaber) ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO i. V. m. § 13a Nr.1 GerStrukGAG MV Klage beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald erhoben werden.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg einzulegen.
3 Auslegung des Bescheids
Eine Ausfertigung des Änderungsgenehmigungsbescheides ÄG 011/23 liegt in der Zeit vom 23.04.2024 bis einschließlich 06.05.2024 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Neustrelitzer Str. 120, Block E, 17033 Neubrandenburg während der Dienststunden in der Zeit von
Montag - Donnerstag: 09:00 –15:30 Uhr und Freitag 8:30 - 11:30 Uhr, nach telefonischer Terminvereinbarung unter: 0385 588 69 - 545 zur Einsichtnahme aus.
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, (poststelle@stalums.mv-regierung.de) angefordert werden.