
Im Zusammenhang mit den Infektionsschutzmaßnahmen zu Corona wurde der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte am 15., 16. und 17. November 2021 der Stufe 3 der risikogewichteten Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales zugeordnet.
Gemäß der Corona-Landesverordnung haben bei einer Höherstufung die Schutzmaßnahmen der Stufe 3 ab dem übernächsten Tag zu gelten, nachdem der Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen dieser höheren Stufe zugeordnet wurde. Das ist ab dem morgigen 19. November 2021 der Fall.
Das heißt, für den Landkreis Mecklenburgische Seenpatte gilt nun gemäß der Landesverordnung in der Stufe 3 im Wesentlichen das so genannte 2-G-Erfordernis. Danach ist bei bestimmten Einrichtungen, Veranstaltungen und Angebote zu gewährleisten, dass im Innenbereich nur geimpfte oder genesene Personen anwesend sind.
Auch Beherbergungsbetriebe müssen erneut die Schutzvorkehrungen verschärfen. Im Innenbereich ist eine Trennung zwischen Gästen, die geimpft oder genesen sind und nicht geimpften, nur getesteten Gästen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Wellnessangeboten, insbesondere die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen der Beherbergungsstätte und bei dem Verzehr von Speisen und Getränken vorzunehmen.
Die Details zu den nun geltenden Hygienemaßnahmen stehen in der Corona-Landesverordnung.
Das Zwei-G-Erfordernis ist auch zu beachten, wenn von der Genehmigung, die mit der 60. Allgemeinverfügung des Landkreises vom 05.11.2021 erteilt wurde, Gebrauch gemacht wird.
Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt drei Tage in Folge die Warnstufe „orange“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in verschiedenen Innenbereichen die 2G-Regel. Das bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zugang zu diesen Einrichtungen haben.
Bei Warnstufe „Orange“ gilt 2G künftig in folgenden Bereichen:
- In den Innenbereichen der Gastronomie
- Bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit)
- Auf Messen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen. (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoorfreizeitaktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren
- Im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
- Diskotheken, Clubs und Bars.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind:
- Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind.
- Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
- für eine Übergangszeit bei zum 31.12.21 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
- für eine Übergangszeit bis zum 31.12 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.
Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.
Erreicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt an drei Tagen in Folge die Warnstufe „Rot“ auf der Corona-Ampel, tritt in weiteren Bereichen die 2G-Pflicht in Kraft:
- bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B. Kosmetik, Tattoostudio) mit Ausnahme der Friseure und der Heilmittelbetriebe,
- in außerschulischen Bildungseinrichtungen mit Ausnahme von Veranstaltungen oder Maßnahmen, die zum Erwerb einer formalen Qualifikation führen,
- beim Kinder- und Jugendsport,
- in Musik- und Jugendkunstschulen,
- in Fahr-, Flug- und Jagdschulen,
Dabei gelten dieselben Ausnahme- und Testregelungen wie bei Stufe „orange“.