Backhaus: Fangverbot auf Aal ist unverhältnismäßig
Zum Schutz des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie nach Anhörung der Küstenländer eine Schonzeit für 2024/2025 für die Berufsfischerei an der Nordsee vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025 festgelegt. An der Ostsee hingegen gilt eine EU einheitliche Schonzeit vom 15. September 2024 bis zum 15. März 2025, die sich direkt aus der EU-Verordnung ableitete, nachdem sich die Anrainer auf keine einheitliche andere Schonzeit einigen konnten. Neben dem ganzjährigen Aalfangverbot für die Freizeitfischerei gilt in den jeweils festgelegten Schonzeiten auch ein striktes Aalfangverbot für die Berufsfischerei. Unbeabsichtigt mitgefangene Aale sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Dazu erklärt Agrarstaatssekretärin Elisabeth Aßmann: „Sicherlich bedarf es aufgrund des bereits seit den 1980er Jahren andauernden massiven Rückgangs des Aalbestands in Deutschland und Europa eines besonderen Schutzes, sowohl der Jungaale als auch der in die Sargassosee abwandernden adulten Blankaale, sowie weiterer Maßnahmen wie des Aalbesatzes. Gleichzeitig sollten die getroffenen Regelungen für jedermann verständlich und in Nord- und Ostsee möglichst einheitlich sein. Nach übereinstimmender Auffassung der Küstenbundesländer liegt eine hinreichend valide Datengrundlage vor, um eine einheitliche Schonzeit in Nord- und Ostsee zwischen dem 15. September 2024 und dem 15. März 2025 solide zu begründen. Ich bedauere, dass es den Bundesministerien leider an dem politischen Willen gefehlt hat, eine einheitliche Schonzeit an Ost- und Nordsee auszuweisen und auch konsequent gegenüber der Europäischen Kommission zu vertreten.“
Speziell für die Küstengewässer in Mecklenburg-Vorpommern gilt die Allgemeinverfügung zum Fangverbot für den Schutz des Europäischen Aals des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei vom 19. Januar 2024. Damit wird der Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern vom 10. Januar 2024 („TAC- und Quotenverordnung“) untersetzt.
Hintergrund:
Schon in der Pressemitteilung vom 18.01.2023 hatte der Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Dr. Till Backhaus, auf die Unverhältnismäßigkeit von Aal-bezogenen Maßnahmen im EU-Fischereirecht hingewiesen.
„Das ist absolut unverhältnismäßig“, sagte Dr. Till Backhaus, Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt MV, der sich dazu mit dem Landesanglerverband MV und dem Ostseeangelverband Wismar e.V. verständigte.
„Bisher galt für den Aal in den Meeres- und Küstengewässern der EU eine dreimonatige Schonzeit. Sie galt für die Erwerbs- und Freizeitfischerei und wurde nach Maßgabe der Mitgliedstaaten festgelegt. Nun wurde gleich das schärfste Schwert gezogen und ein ganzjähriges, EU-weites Fangverbot erlassen“, stellte der Minister fest. Er kritisierte, dass die Maßnahme bereits auf Bundesebene nicht angemessen mit den Ländern abgestimmt worden war.
„Man hätte zweifellos weniger restriktive, aber dennoch effektive Maßnahmen ergreifen können, darunter eine Ausdehnung der Schonzeit korrespondierend zur Berufsfischerei, Tagesfangbegrenzungen – so genannte Baglimits, wie bereits bei Dorsch und Lachs – oder auch eine europaweite Verständigung über höhere Mindestmaße“, sagte der Minister. „Darüber hat die Bundesregierung nicht mit dem nötigen Vorlauf und unter Einbindung der politischen Ebene gesprochen. Ärgerlich ist dabei, dass auch fachliche Argumente der Länder, die sich aus mehr als zehn Jahren wissenschaftlicher Begleitforschung und Erfahrungen aus dem Aalmanagement ergeben, nicht gehört werden“, kritisierte er.
Gleichzeitig äußerte Backhaus grundsätzliches Einverständnis, dass nach wie vor gezielte Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten erforderlich sind. „Genau dafür gibt es beim Aal eine gesonderte EU-Verordnung. Sie stellt die Grundlage für das in Deutschland etablierte und nach Flussgebietseinheiten strukturierte Aalmanagement da. Nunmehr eine derart strenge Maßnahme wie ein totales Fangverbot für die Freizeitfischerei auf Aal über den Umweg einer TAC- und Quotenverordnung zu erlassen, diskreditiert die EU-Aalverordnung als eigentliches Hauptinstrument ebenso wie die Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommenen Verantwortlichkeiten.“
Demnächst wolle die Bundesregierung Gespräche mit den Ländern zur Umsetzung der für die Erwerbsfischerei ebenfalls erweiterten Schonzeit sowie über den besseren Schutz des Aals auch in den Binnengewässern führen. „Ich werde dies zum Anlass nehmen, die offensichtliche Diskriminierung der Angler anzusprechen. Außerdem werde ich deutlich machen, dass wir an dem bisherigen Aalmanagement in Deutschland grundsätzlich festhalten wollen. Wer den langen Lebenszyklus des Aals kennt, muss einfach die nötige Geduld aufbringen, um zu prüfen, ob die bisherigen Maßnahmen Ergebnisse zeitigen. Gerade vom Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommerns, wo nun ein totales Fangverbot gilt, haben wir Signale für erste signifikante Verbesserungen des Bestandes – das muss man jetzt endlich auch mal zur Kenntnis nehmen!“, stellt Dr. Backhaus heraus.
Was den Binnenbereich betrifft, so könne über vernünftige Maßnahmen immer geredet werden. Fangverbote auf die Binnengewässer auszudehnen, lehnt der Minister allerdings ab.
„Besonders beim Aal stellen wir eine hohe Sensibilität der Anglerschaft fest, die sich umfassend zum Schutz der Fische engagiert. Kernelement ist der Besatz. Jedoch reichen die Aktivitäten deutlich darüber hinaus, wenn es um die Verbesserung der Habitate, Fischwandereinrichtungen und die Einbettung in übergreifenden Artenschutz im und am Gewässer geht. Der Landesanglerverband ist schließlich auch Naturschutzverband. Und das macht er mit Tausenden Stunden ehrenamtlicher Aktivitäten seiner Mitglieder und finanziellen Beteiligungen beim Besatz sehr deutlich“, würdigte Dr. Backhaus.
Zwischen 2019 und 2022 ist der jährliche Zuschuss des Landes aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds für Aalbesatz noch gestiegen: von rund 176.000 Euro auf 242.600 Euro. Dieses Jahr sind 246.000 Euro vorgesehen. Von 2009 bis 2022 sind die heimischen Gewässer mit 11,64 Millionen vorgestreckten und 10 Millionen Glasaalen besetzt worden. Das ist eine Investition von rund 4,37 Millionen Euro, finanziert aus 2,52 Millionen Euro EU-Mitteln, rund 775.000 Euro Landesmitteln sowie mehr als 1 Million Euro Eigenmitteln der Angler und der Binnenfischer.
Dabei gäbe es nicht nur die mit EU- und Landesmitteln gestützten Maßnahmen. Auch der LAV finanziere selbst und mit Partnern Vorhaben – beispielsweise über die Aalaktie. „Wer etwa nur den Kochtopfangler im Blick hat, verkennt die Bedeutung der Freizeitfischerei als Wirtschaftsfaktor ebenso wie aktiv gelebte Funktion der Angler als Schutzpatrone ihrer Gewässer.“