
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat die am 16. Januar 2023 erlassene Allgemeinverfügung zur Aufstallung von gehaltenen Vögeln in Risikogebieten und in Haltungen mit 1000 oder mehr Tieren aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung ist seit dem Karfreitag in Kraft getreten. Sie wurde auf der Internetseite des Landkreises bekanntgegeben und ist auch unter dem Navigationspunkt Tierseuchen veröffentlicht. Wie Dr. Guntram Wagner, Amtsleiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes mitteilt, sind nach der aktuellen Risikobewertung durch die zuständigen Veterinärmediziner die Gründe für die Aufstallung des Geflügels im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte entfallen.
Informationen zur Risikobewertung des Landkreises können beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Gartenstr. 17, 17033 Neubrandenburg eingeholt werden.
Aufhebung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung
für die Aufstallung der Geflügelbestände mit mehr als 1000 Stück Geflügel und für die Aufstallung in Risikogebieten
- Die am 16.01.2023 erlassene Allgemeinverfügung zur Aufstallung von gehaltenen Vögeln in Risikogebieten und in Haltungen mit 1000 oder mehr Tieren wird hiermit aufgehoben.
- Für die in Nr. 1 benannte Anordnung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die Verfügung tritt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gemäß des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sowie des § 4 der Tierseuchenlandeszuständigkeitsverordnung ist der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig für die Durchführung der Geflügelpest-Verordnung und damit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Rechtsgrundlagen:
- Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
- Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 306 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219))
- Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung - TierSZustLVO M-V) vom 2. Juli 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 30)
- Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung V
- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung