
Das Straßenbauamt Neustrelitz hat für den Ausbau der B192 zwischen Waren (Müritz) und dem Abzweig Kargow die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das bezeichnete Vorhaben nicht erforderlich ist.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftsplanerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Waren (Müritz), Kargow, Jabel und Torgelow am See beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 24. Januar 2022 bis zum 23. Februar 2022 im Amt Seenlandschaft Waren sowie in der Stadtverwaltung Waren (Müritz) aus.
Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4, (Haus 1 – Zimmer 27) in 17192 Waren (Müritz).
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
- Montag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
- Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Lage ist eine vorherige Terminvereinbarung für die Einsichtnahme erforderlich (Tel.03991/628-0). Entsprechende Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Homepage des Amtes.
Stadtverwaltung Waren (Müritz), Raum 2.28, Zum Amtsbrink 1 in 17192 Waren (Müritz).
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
- Montag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
- Dienstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
- Mittwoch von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
- Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
- Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Situation, die leider kurzfristige Änderungen der Möglichkeiten der Einsichtnahme mit sich bringen könnten, wird darum gebeten sich vor der geplanten Akteneinsicht telefonisch anzumelden (03391/177601).
Die Planunterlagen können auch in digitaler Form mit Auslegungsbeginn auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V eingesehen werden.
Gemäß § 27a VwVfG ist allein der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. Die Internetveröffentlichung tritt nicht an die Stelle der vorgeschriebenen herkömmlichen Bekanntmachung. Sie begleitet diese lediglich als ein zusätzliches Informationsangebot.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen unter Vorlage seines Personalausweises/ Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
- Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum März 2022 bei
- dem Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4, 17192 Waren
- der Stadt Waren, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren oder
- dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, An der Jägerbäk 3 in 18069 Rostock
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der schriftliche Eingang bei einer der o.g. Behörden. Einwendungen, die als E-Mail eingehen, sind nicht rechtswirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs.4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9a Bundesfernstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz).
- Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden Daten von Privatpersonen (Name und Anschrift) ausschließlich für das Verfahren erfasst und verarbeitet.
Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Planfeststellungsbehörde personengebunden mitgeteilt.
Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock (§ 24 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern).