Weder Bootsurlaub noch tagestouristische Ausflüge

Ein weiterer Einschnitt unter dem Namen „COVID-19-Prävention“, der für mächtig Unmut sorgen dürfte. Über einige Bootsvereine wurde bereits die Information an die Hobbyskipper rausgeben, dass das Nutzen der Boote untersagt ist. Die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern §5 Absatz 7 hat diese Regelung bereits seit 03.04.2020 eingeschlossen, nur hatte das keiner wirklich auf dem Schirm. Wir haben bei der Wasserschutzpolizei und der Staatskanzlei nachgefragt.
Im §1 Absatz 7 heißt es: Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Betriebe werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Fahrschulen und die technische Prüfstelle im Bereich des Fahrerlaubniswesens, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit-und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Sportboothäfen, Schwimm-und Spaßbäder, Fitnessstudiosund ähnliche Einrichtungen.
„Es ist richtig, dass wir das explizit noch nicht so formuliert haben, aber auch der private Bootsverkehr ist in Mecklenburg-Vorpommern untersagt“, heißt es aus der Staatskanzlei Schwerin. Zudem sind Sportboothäfen, Marinas und Bootsschuppenanlagen für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Auch Ingo Hagen, Leiter der Wasserschutzpolizei in Waren (Müritz), bestätigte auf Nachfragen, dass der Bootsverkehr in der Mecklenburgischen Seenplatte untersagt ist. Dem entsprechend werden die Beamten der Wasserschutzpolizei auch Kontrollen auf den Gewässern vornehmen.
Aus diesem Grund bitten die Betreiber der Marinas, die mit großer Sorge auf die Anrückenden Boote aus Berlin und Brandenburg blicken, Skipper, die sich auf dem Weg nach Mecklenburg-Vorpommern befinden, von der Weiterfahrt abzusehen. Etliche Boote sollen nach unseren Informationen bereits mit der Schleusenöffnung aus den brandenburgischen Winterquartieren auf dem Weg zur Mecklenburgischen Seenplatte sein.
ACHTUNG - UPDATE vom 09.04.2020: Wasserschutzpolizei präzisiert Regeln und Kontrollen
§ 1 Abs. 7 SARS-CoV—BekämpfV - Auslegung der Begriffe Sportboothafen und Publikumsverkehr
In Folge der Öffnung der Veröffentlichung der SARS-CoV—BekämpfV i.d.F.v. 03.04.2020 kam es zu einer Vielzahl von Anfragen aus der Bevölkerung, die sich auf den Umfang des in § 1 Abs. 7 aufgenommenen Begriffe „Sportboothäfen“ und „Publikumsverkehr“ bezogen.
Nach Prüfung werden die oben genannten Begriffe seitens des Landeswasserschutzpolizeiamt M-V wie folgt ausgelegt:
Sportboothäfen:
Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als an ständiger Anlege- oder zusammenhängender Liegeplätze für Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden. Marinas, Yachtclubs, Wasser-Wanderrastplatz, Bootsschuppen-/ Bootshausanlagen mit Außenanlegeplätzen sind Sportboothäfen gleichgesetzt.
Gleiches gilt, wenn sich diese im Privateigentum befinden.
Publikumsverkehr
- Publikumsverkehr im Sportboothafen umfasst Aktivitäten, wie:
- Den landseitigen Zutritt
- Das Ein- und Auslaufen von Booten
- Das Betreiben des Angelsports
- Den Aufenthalt und die Übernachtung auf einem Boot sowie im Sportboothafen
- Die Nutzung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen (sanitäre Einrichtungen, Strom, Wasser und so weiter)
- Gemeinschaftliche Winterlageraktionen wie Trailern und Kranen
- Die Durchführung von Arbeiten an Booten
- Dem Betreiber/Eigentümer des Sportboothafens ist der Zutritt gestattet.
- Um Gefahren abzuwehren beziehungsweise Störungen zu beseitigen, ist es unter Beachtung des Kontaktverbotes gemäß § 1a Abs. (1) und (2) SARS-CoV-2-BekämpfV zwei Personen bzw. Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes gestattet, folgende Tätigkeiten zur Eigentums- und Verkehrssicherung vorzunehmen:
- Leinenkontrolle bei relevanten Änderungen mit meeorologischer und hydrologischer Bedingungen
- Eine Einmalige, notwendige Verbringung von Sportbooten zum angestammten Liegeplatz, sofern sie aus dem Winterlager bzw. einer Werft ins Wasser gebracht wurden.
Besondere Festlegung im Zeitraum vom 10.4.2020 0:00 Uhr bis 13.4.2020 24.00 Uhr
Gehört ein Bootschuppen, eine Anlegestelle oder ähnliche Einrichtungen zum Hauptwohnsitz oder ist ein Sportboot, ein Hausboot oder ähnliche Wohnstätte der Hauptwohnsitz, darf im Umfeld dieses eigenen Wohnbereiches Sport und Bewegung im Freien nach § 4a SARS-CoV-2-BekämpfV durchgeführt werden.
Tagestouristische Ausflüge mit Booten sind nicht erlaubt. Ebenso ist die Verbringung eines Sportbootes, zum Beispiel zu einem angestammten Liegeplatz in diesem Zeitraum nicht gestattet.