Aufgrund der vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) ermittelten und drei Tage anhaltenden Corona-Ampel „Gelb“ für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird das öffentliche Leben wieder von Einschränkungen und Corona-Tests bestimmt.
Laut Corona-Ampel MV, angepasst an das geänderte Infektionsschutzgesetz, wird es für Innenbereiche nach der Corona-Landesverordnung wieder nur Zugang mit Corona-Schnelltest geben. Dies betrifft Bereiche der Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, einschließlich Friseure, Theater, Museen und andere Kultureinrichtungen, Indoor-Sport und Freizeitaktivitäten sowie Veranstaltungen. Für den Besuch von Diskotheken, Clubs sowie von Tanzveranstaltungen besteht die Pflicht, einen PCR-Test vorzulegen. Schüler und Lehrer sowie Bedienstete in Bildungseinrichtungen müssen weiterhin einen Mund-Nase-Schutz in Schulen und auf schulischen Einrichtungen tragen.
Für vollständig Geimpfte oder Genesene, Kinder unter sieben Jahren sowie für regelmäßig getestete Schülerinnen und Schülern (für Letztere gilt diese Ausnahme allerdings nicht in Clubs, Diskotheken und Tanzveranstaltungen sowie in Krankenhäusern und Pflegeheimen) entfällt die Testpflicht. Für eine Aufhebung der Testpflicht und der Maskenpflicht in Schulen muss die Einstufung für mindestens fünf Tage konstant auf grüner Ampelstufe liegen.
Die Testpflicht gilt ab dem 28. Oktober 2021 für folgende Bereiche:
- die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Heilmittelbereiches und Friseuren sowie von Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnlichen Betrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie zum Beispiel Barbiere und Fußpflege,
- den Besuch von Personen in und das Betreten von Krankenhäusern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem SGB V,
- die Inanspruchnahme der Bewirtung im Innenbereich von Gaststätten,
- die Beherbergung von Personen,
- den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen (hier ist ein Test nach § 1a Abs. 2a der Corona-LVO M-V erforderlich, d. h. ein PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
- den Besuch der Innenbereiche von Kinos,
- die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Theatern, Konzerthäusern, Opern und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen,
- die Nutzung der Innenbereiche von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnlichen Einrichtungen,
- die Nutzung von Lesesälen in Bibliotheken und Archiven,
- den Besuch von Proben und Auftritten von Chören und Musikensembles im Innenbereich,
- den Besuch der Innenbereiche von Zirkussen,
- den Besuch der Innenbereiche von Zoos, Tier und Vogelparks,
- die Inanspruchnahme tourismusaffiner Dienstleistungen im Innenbereich,
- die Nutzung von Indoor-Spielplätzen sowie Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeit und nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten, auch in Gruppen, stattfinden,
- den Besuch von Schwimmund Spaßbädern,
- die Sportausübung in Innenräumen,
- die Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 8 Abs. 9 Sätze 1 und 2 Corona-LVO M-V im Innenbereich,
- die Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 8 Abs. 9a und Abs. 9b Corona-LVO M-V,
- den Besuch von Spezialmärkten und Jahrmärkten
- den Besuch von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen,
- den Besuch von Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen im Innenbereich,
- die Inanspruchnahme von Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen, auch diejenigen für Fahrlehrer und Berufskraftfahrer,
- die Teilnahme an Angeboten von Musikund Jugendkunstschulen im Innenbereich,
- die Teilnahme an gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Innenbereich, und
- die Teilnahme an gewerblich organisierten privaten Zusammenkünften.
- Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von diesen Testerfordernissen befreit.
- Hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene sowie deren Gleichstellung mit Getesteten wird auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verwiesen. In der Regel gelten die Testvorgaben bzw. Testvoraussetzungen für geimpfte und genesene Personen als erfüllt (vgl. § 7 Abs. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
