Corona-Verordnung der Landesregierung

Die Verunsicherung ist groß. Verordnungen und Bußgeldkataloge winken aus Schwerin. Alleine Einkaufen war die Idee aus Schwerin. Doch was passiert, wenn Mütter oder Väter mit ihren kleinen Kindern der Zugang zum Supermarkt verwehrt wird. Jetzt rudert die Landesregierung zurück und sagt klar – natürlich kann man die Kinder nicht alleine draußen stehen lassen:
In der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 03. April 2020 sind verschiedene Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erläutert. Darin geht es beispielsweise auch darum, gestiegene Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
Wichtig ist - so die Verordnung der Landesregierung - die Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens zwei Metern Abstand zu anderen Personen. Darüber hinaus gibt es Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die insbesondere bei großen Supermärkten sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur je ein Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält.
Hierzu appelliert Wirtschaftsminister Harry Glawe:
„Die Gesunderhaltung der Menschen steht an erster Stelle. Viele Menschen im Land halten sich an die bestehenden Regeln. Dafür dankt die Landesregierung allen sehr. Die kontaktreduzierenden Maßnahmen werden bestmöglich eingehalten. Es geht auch im Rahmen der Verordnung darum, Dinge mit Augenmaß anzugehen. Es ist praktisch nicht immer möglich für eine Betreuung eines Kindes zu sorgen, wenn der Einkauf erledigt werden muss. Alleinerziehende Mütter oder auch, wenn ein Elternteil ein Kind dabei hat, können die Kinder nicht vor der Supermarkttür warten und allein gelassen werden. Der Einkauf ist hier dennoch möglich. Es gilt weiter, Abstand zu anderen Kunden im Laden zu halten. Darüber hinaus gibt es im Land auch Menschen, die auf Hilfe beim Einkauf angewiesen sind, wie beispielsweise Sehbehinderte. Auch hier sollte der Einkauf durch Mitarbeiter vor Ort ermöglicht werden.“