
Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2023 (V-580-04200-2020/007-010)
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Bundesländer verpflichtet, ihre Abfallwirtschaftspläne jeweils nach sechs Jahren auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Inhalt, die Überarbeitung und die Beteiligung der Öffentlichkeit finden sich in den Paragraphen 30 bis 32 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach Auswertung des bestehenden Abfallwirtschaftsplanes 2015 Mecklenburg-Vorpommern wurde entschieden, ihn zu überarbeiten. Die Gründe und Erwägungen, auf denen die Überarbeitung des Planes beruht, werden gemeinsam mit dem Entwurf zum Abfallwirtschaftsplan veröffentlicht.
Das Kabinett hat am 6. Juni 2023 den Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes zur Kenntnis genommen und zugestimmt, dass der Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern das weitere Anhörungsverfahren durchführt.
Der Entwurf ist in der Zeit vom 20. Juni bis 20. Juli 2023 öffentlich ausgelegt:
- im Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Dreescher Markt 2, 3. Etage im Referat Abfallwirtschaft 19061 Schwerin,
- in den vier Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt
o Westmecklenburg, Bleicher Ufer 13,19053 Schwerin,
o Mittleres Mecklenburg, An der Jägerbäk 3, 18059 Rostock,
o Vorpommern, Ossenreyerstraße 56, 18439 Stralsund und
o Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, Block D, 17033 Neubrandenburg sowie - im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg- Vorpommern Goldberger Straße 12 18273 Güstrow.
Die Auslegung erfolgt montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr sowie freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Hinweisen und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
- schriftlich oder
- elektronisch per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an c.klockmann@lm.mv-regierung.de abgegeben werden.
Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen endet mit Ablauf des 3. August 2023.
Zur besseren Übersicht wird gebeten, Änderungs- und Ergänzungshinweise den jeweiligen Kapiteln zuzuordnen und möglichst eindeutige Formulierungsvorschläge für Veränderungen und Ergänzungen zu unterbreiten.