Besuche der Kernfamilie möglich - Formular zur Gesundheitsbestätigung in den Schulen bleibt

Der Wirrwarr geht weiter: Harry Glawe, Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit in Mecklenburg-Vorpommern, hat die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit über die Gewährung von Befreiungen nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung am Sonntag angepasst. Demnach können Besuche der Kernfamilie jetzt doch ohne Quarantäne erfolgen. Hier alle Infos:
Hiermit verfüge ich gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 86 Absatz 4, 87 Absatz 4, 123 Kommunalverfassung und § 17 Absatz 1 und 4 Landesorganisationsgesetz:
Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern sind mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 22. Oktober 2020 folgende Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte befreit:
- Personen, die für Anlässe nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder von solchen Anlässen zurückkehren, bei denen die Anwesenheit aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist;
- Personen, die weder ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern haben und nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, um in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe zu schließen;
- Personen, die zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder von solchen zurückkehren. Familienangehörige sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Begründung:
Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Deutschland ist signifikant gestiegen. In Folge dessen sind innerdeutsche besonders betroffene Gebiete im Sinne des § 1 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern entstanden. Um die Funktionsfähigkeit des sozialen Lebens und Miteinanders der in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Lebensbereiche sicherzustellen und die Grundrechtseingriffe so gering wie möglich zu gestalten, wird mit der verallgemeinerten Zulassung von Befreiungen durch diese Allgemeinverfügung im Wege des Selbsteintrittsrechts genüge getan. Aufgrund der Eilbedürftigkeit - inzwischen wohnen mehr als 10% der Bevölkerung in Risikogebieten - besteht Gefahr in Verzug. Die Änderung der Landesverordnung kann in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Auch eine fachaufsichtliche Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte erscheint nicht ausreichend, um sofort eine für das ganze Land erforderliche rechtsverbindliche und allgemein gültige Regelung zu erhalten, die sich im Sinne der Rechtssicherheit für den Bürger auch nicht unterscheiden, sodass zugleich eine Erfüllung der Aufgaben durch die Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nicht gewährleistet erscheint.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter 4. findet ihre Grundlage in § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der elementaren Schutzgüter der Ehe und Familie und auch der hierin mit enthaltenden engsten sozialen Kontakte, das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen überwiegt. Ohne die sofortige Ermöglichung dieser Ausnahmen besteht unter anderem die Gefahr, dass die Pflege und Erziehung von Kindern, als auch die Pflege und Versorgung von Familienangehörigen gefährdet werden könnte. Ein Zuwarten nach einer eventuellen Widerspruchseinlegung gegen diese Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist im vorliegenden Fall zum Schutz der Allgemeinheit nicht angezeigt. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, erhoben werden.
Hinweis:
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Schwerin, den 11. Oktober 2020
Der Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Gesundheit
Harry Glawe
Hinweise zum Umgang mit Reiserückkehrenden und Formular zur Gesundheitsbestätigung
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
die ersten Monate seit dem Schulstart unter Pandemiebedingungen neigen sich dem Ende zu und die Herbstferien stehen bevor. Gemeinsam haben Sie sich den coronabedingten Herausforderungen gestellt und tun das auch weiterhin. Auch nach den Herbstferien wollen wir den größtmöglichen Schutz für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle an den Schulen Beschäftigten sicherstellen. Mit diesem Schreiben informieren wir Sie deshalb über die Neuerungen im Umgang mit Reiserückkehrenden und über das neue Formular zur Gesundheitsbestätigung.
Die letzten Wochen haben gezeigt, dass die Infektionen vorrangig durch Urlaubsrückkehrende in die Schulen gelangen. Deshalb sollen Reisen in Risikogebiete oder besonders betroffene Gebiete in Deutschland – auch in den Herbstferien – unter allen Umständen vermieden werden. Ich bitte Sie, die Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Ferien dafür zu sensibilisieren und ihnen die nachfolgenden Regularien zu erläutern.
Für Reiserückkehrende gelten die Regelungen der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rückkehr aus dem Jahresurlaub oder einen Wochenendaufenthalt handelt. In jedem Fall ist nach Rückkehr aus einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten und das örtliche Gesundheitsamt unaufgefordert zu informieren. Das Gesundheitsamt kann Erziehungsberechtigte auch über die Möglichkeit, diese Quarantäne zu verkürzen, auf Wunsch beraten. Keinesfalls dürfen diese Reiserückkehrenden die Schule betreten oder persönlichen Kontakt zu Lehrkräften oder anderen Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten suchen.
Die betroffenen Gebiete in Deutschland werden auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie ver-öffentlicht. Die Liste der Risikogebiete wird auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete) veröffentlicht.
Für Lehrkräfte und weitere in der Schule Beschäftigte gilt im Übrigen, dass private Reisen in Gebiete, die schon bei Reiseantritt als Risikogebiet klassifiziert sind, gegen die Dienstpflicht verstoßen können.
Mecklenburg-Vorpommern weist die geringsten Infektionszahlen deutschlandweit auf. Alle getroffenen Maßnahmen verfolgen das Ziel, dass das so bleibt. Das gilt ganz besonders für die Schulen. Um das Risiko einer Infektion durch eine Reiserückkehr nach den Ferien zu minimieren, wurden die Regelungen zur Vorlage der Gesundheitsbestätigung noch einmal geschärft.
Überdies besteht nach Ziffer 7 der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung und fachaufsichtliche sowie dienstrechtliche Weisung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Besuch von Schulen zur Eindämmung der Atemwegserkrankungen COVID-19/ Übertragung von SARS-CoV-2 für volljährige Schülerinnen und Schüler beziehungsweise bei Minderjährigen für deren Erziehungsberechtigte eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung über den Gesundheitszustand und die Umstände einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 sowie über die Einreise aus einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 4 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung.
In der Anlage ist das neue Formular zur Gesundheitsbestätigung beigefügt. Es enthält nun einen Teil A (Reiserückkehrende) und einen Teil B (Gesundheitsbestätigung), die jeweils beide von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler unterschrieben werden müssen. Ich bitte Sie, das Formular vor den Ferien den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler auszuhändigen, verbunden mit der Forderung, dies am 12. Oktober 2020 unterschrieben in die Schule mitzubringen. Mit diesem Formular ist ein Informationsblatt zum Datenschutz gemäß Art. 13 DS-GVO zu übersenden. Dazu erhalten Sie mit diesem Hinweisschreiben ein Muster, das Sie bitte bei Verwendung in Bezug auf den Verantwortlichen und die Kategorien von Empfängern in der Schule ergänzen. Selbstverständlich kann auch das an Ihrer Schule üblicherweise genutzte und an diesen Sachverhalt angepasste Informationsblatt zum Datenschutz genutzt werden.
Die Vorlage des unterschriebenen Formulars durch die Schülerinnen und Schüler muss am ersten Tag nach den Ferien, also am 12. Oktober 2020, vor Schulbeginn erfolgen. Die Wiedervorlage in der Schule ist im Klassenbuch zu dokumentieren. Das Formular selbst wird danach vernichtet.
Für Schülerinnen und Schüler, die oder für die die Erziehungsberechtigten der Pflicht zur Abgabe der Erklärung im Formular zur Gesundheitsbestätigung nicht nachgekommen sind, gilt ab dem 12. Oktober 2020 an den Schulen des Landes ein Betretungsverbot von Schulgebäuden und jedweder schulischen Anlage. Dieses Verbot gilt bis zur Vorlage der Erklärung, längstens jedoch für 14 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung von der Schule gefordert wurde. Das heißt, sobald das Formular vorgelegt wird, können die Schülerinnen und Schüler wieder in die Schule kommen und am Präsenzunterricht teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt das Betretungsverbot durch. Schülerinnen und Schüler, die die Erklärung nicht vorlegen, werden im Distanzunterricht beschult.
Die Aufsichtspflicht der Schule besteht zunächst fort; die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler ist in einem gesonderten Raum zu betreuen. Die Erziehungsberechtigten müssen umgehend kontaktiert und in der Regel veranlasst werden, das Kind abzuholen.
Das nicht oder nicht ordnungsgemäße Unterzeichnen des Formulars zur Gesundheitsbestätigung durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin beziehungsweise den volljährigen Schüler ist dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Dazu verwenden Sie bitte das Musterschreiben für die Schulen in der Anlage. Ihr jeweils zuständiges Gesundheitsamt können Sie der anliegenden Übersicht entnehmen.
Außerdem wurde für den Fall, dass die Erklärung zu Teil A des Formulars zur Gesundheitsbestätigung in der Schule nicht bzw. nicht ordnungsgemäß vorgelegt wird, eine Bußgeldvorschrift in die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung aufgenommen. Dort heißt es in § 4 Absatz 1 Nummer 7: „Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 4 und 5 eine Erklärung trotz Aufforderung der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
Demnach sind Sie angehalten, die nicht ordnungsgemäß erfolgte Vorlage der Erklärung zu Teil A im Formular zur Gesundheitsbestätigung der für Ihren Bereich zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Ordnungsbehörden, also die Oberbürgermeister beziehungsweise Bürgermeister für die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher für die Ämter und die Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden. Die zuständige Behörde wird dann ein entsprechendes Bußgeldverfahren einleiten. Ich bitte bei der Meldung an die zuständigen Behörden mit Augenmaß vorzugehen.
Dank Ihres Engagements und Ihres täglichen Einsatzes kann der Unterricht wieder verlässlich stattfinden. Dies wollen wir auch nach den Herbstferien gewährleisten. Ich bitte daher weiterhin um ein umsichtiges Verhalten und wünsche Ihnen erholsame Ferien.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. i.V. Ewald Flacke
Hier das Formular zur Gesundheitsbestätigung für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern