Mecklenburg-Vorpommern stellt 400.000 Euro zur Verfügung
Kleine Gärtner aufgepasst: Schulen und Kindertagestätten können ab diesem Jahr für ihre Schulgärten Förderungen beantragen. Aus dem Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden bis 2021 für Schulgartenprojekte insgesamt 400.000 Euro zur Verfügung gestellt. 2016 hatte Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus einen Wettbewerb der Schulgärten ausgelobt, an dem sich 150 Schulen und Kitas beteiligten. Überwältigt von dem großen Interesse wurde beschlossen, Zuwendungen über eine Förderrichtlinie zu ermöglichen. Diese liegt nun vor.
„Die Fortführung des Schulgartenprogramms stellt eine nachhaltige Investition in die Zukunft der Kinder dar“, sagt der Minister. „Natur- und Umweltbildung, gesunde Ernährung, Wertschätzung für Lebensmittel – für all diese Themen ist der Schulgarten ein hervorragender Lernort.“
Gefördert werden Maßnahmen zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Schulgärten, insbesondere die Anschaffung von Gartengeräten, Pflanzen und Saatgut sowie die Herrichtung des Gartengrundstückes. In Abhängigkeit von der Gartengröße können Zuwendungen zwischen 1.000 und 5.000 Euro gewährt werden.
Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. Antragsfrist ist in diesem Jahr der 30. September, ansonsten der 31. Mai des Jahres, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Richtlinie für die Förderung von Schulgärten (SchulGRL M-V)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Gärten, die mit dem Ziel betrieben werden, Kinder in Schulen und Kindertageseinrichtungen an das Thema „Gärtnern“ heranzuführen, dabei den Spaß an der Arbeit im Freien sowie das Interesse an der Selbstversorgung mit Obst und Gemüse und einer gesunden Lebensweise zu wecken und zu fördern, die Wertschätzung des Lebensmittels zu stärken und dazu beizutragen, dass die Kinder Vorgänge in der Natur, wie beispielsweise das Wachstum und die Lebenszyklen von Pflanzen sowie den Einfluss von Jahreszeiten und Wetter, besser verstehen lernen (Schulgärten).
1.2
Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Schulgärten wie
- a)
die Anschaffung von bedarfsgerechten Gartengeräten, -materialien und -ausstattungen einschließlich solcher, die der ersten Verarbeitungsstufe der Gartenprodukte dienen,
- b)
die Anschaffung von Pflanzen und Saatgut sowie
- c)
die Herrichtung des Gartengrundstückes.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
- a)
der Schulträger gemäß § 103 Absatz 1 Nummern 1 und 2, § 104 oder § 116 Absatz 2 des Schulgesetzes oder die Schule selbst, soweit sie gemäß § 52 des Schulgesetzes befugt ist,
- b)
der Träger der Kindertageseinrichtung gemäß § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes,
- c)
andere als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, die den Schulgarten aufgrund einer mit dem Schulträger, der Schule oder dem Träger der Kindertageseinrichtung schriftlich getroffenen Vereinbarung betreiben (insbesondere Schulfördervereine und Kleingärtnerorganisationen, die als gemeinnützig nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes anerkannt sind).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Gartengrundstück muss in Mecklenburg-Vorpommern belegen sein.
4.2
Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Besitzer des Gartens sein.
4.3
Der Garten muss eine Mindestgröße von 50 Quadratmetern haben. Schulgärten von Kindertageseinrichtungen können gefördert werden, wenn der Garten eine Mindestgröße von 25 Quadratmetern hat.
4.4
Der Zuwendungsempfänger darf für denselben Garten nicht bereits eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift oder im Rahmen des im Jahr 2016 durchgeführten Wettbewerbes „Schul- und Kinder-Gärten“ erhalten haben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- a)
bis zu 1 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 100 Quadratmeter,
- b)
bis zu 2 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 250 Quadratmeter,
- c)
bis zu 3 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 500 Quadratmeter,
- d)
bis zu 4 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 1 000 Quadratmeter und
- e)
bis zu 5 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche ab 1 000 Quadratmeter jeweils unter Berücksichtigung der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Zuwendungsfähig sind
- a)
die Ausgaben für Anschaffungen einschließlich deren Lieferung und gegebenenfalls Errichtung,
- b)
die Ausgaben für Dienstleistungen.
5.4
Nicht zuwendungsfähig sind
- a)
Ausgaben für die Anschaffung von Büchern und Software sowie nicht gartenbezogener Gegenstände, wie zum Beispiel Sport- und Spielgeräte, Computer, Radios, Kameras,
- b)
Personal- und Betriebskosten des Zuwendungsempfängers und Ausgaben für die Eigentums- oder Besitzerlangung einschließlich der Vermessung von Grundstücken.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Dauer der zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) beträgt drei Jahre.
6.2
Soweit Schulen gemäß § 52 des Schulgesetzes Zuwendungsempfänger sind, können sie sich zur Projektdurchführung und Zahlungsabwicklung eines Dritten (insbesondere Schulfördervereine) bedienen.
7 Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Abweichend von Satz 1 können Anträge erstmalig bis zum Ablauf des Monats, der auf das Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift folgt, gestellt werden.
7.1.2
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen
- a)
ein Lageplan des Gartens als Auszug aus der Flurkarte oder Ausdruck einer anderen geeigneten Kartendarstellung (zum Beispiel Geodatenviewer GAIA-MV),
- b)
ein Nachweis des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an dem Gartengrundstück (zum Beispiel Grundbuchauszug, Pachtvertrag),
- c)
ein Nachweis über die Größe des Gartens (zum Beispiel Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Kauf- oder Pachtvertrag mit Größenangabe, maßstabsgerechte Darstellung im Lageplan nach Buchstabe a),
- d)
gegebenenfalls ein Nachweis über die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit,
- e)
gegebenenfalls ein Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit juristischer Personen (zum Beispiel steuerrechtliche Bescheinigung) und
- f)
gegebenenfalls die mit dem Schulträger, der Schule oder dem Träger der Kindertageseinrichtung schriftlich getroffene Vereinbarung, aus der hervorgeht, inwieweit der Antragsteller den Schulgarten für die Schule oder Kindertageseinrichtung betreibt.
7.1.3
Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
7.2.2
Unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Nummer 7.1.1 übermittelt die Bewilligungsbehörde eine Liste gemäß Anlage 2 an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Referat VI 340, die alle fristgerecht eingegangenen Anträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, enthält. Wenn das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, wird hieraus eine Rangfolge aller Anträge gebildet, in dem sie unter Anwendung der Kriterien gemäß Anlage 3 nach Gesamtpunkten absteigend gelistet werden. Nach dieser Rangfolge werden im Rahmen des verfügbaren Budgets die zur Förderung ausgewählten Vorhaben bestimmt. Anträge, denen aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, können im Folgejahr erneut gemäß Satz 1 berücksichtigt werden.
7.2.3
Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid nach dem Muster gemäß Anlage 4 bewilligt. Wenn von Nummer 6.2 Gebrauch gemacht wird, ist insoweit eine Abweichung von Nummer 1.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zuzulassen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) in einer Summe auf der Grundlage der bei der Bewilligungsbehörde einzureichenden Mittelanforderung unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 5.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung erfolgt auf der Grundlage des bei der Bewilligungsbehörde einzureichenden einfachen Verwendungsnachweises unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 6. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere der Belege über die Ausgaben, verlangen, soweit dies zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich ist.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.