Haftungsrisiko im Vereinsrecht
Justizministerin Jacqueline Bernhardt begrüßt einen entsprechenden Gesetzentwurf im Bundesrat: „Wir wollen Vereinsarbeit stärken.“
„Das ehrenamtliche Engagement muss weiter gestärkt werden. Im Fokus steht hierbei insbesondere die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit in Vereinen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen. Daher dürfen wir es nicht zulassen, dass sich Menschen wegen eines zu hohen persönlichen Risikos vom Ehrenamt fernhalten. Gerade in der Vereinsarbeit sehe ich die Gefahr, dass sich Menschen abwenden, wenn ihnen das Engagement in ihrer Freizeit erschwert wird. Daher bin ich sicher im Namen vieler Vereinsmitglieder dankbar über den Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit, der heute zur Abstimmung im Bundesrat aufgerufen wird. Mecklenburg-Vorpommern wird der Gesetzesinitiative zustimmen, denn vorgesehen ist, die persönliche Haftungsbegrenzung von derzeit 840 Euro auf 3.000 Euro anzuheben“, sagt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt vor der Bundesratssitzung.
„Die geplante Vergütungshöhe von 3.000 Euro pro Jahr als Schwellenwert würde auch dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag im Einkommensteuergesetz entsprechen. Das wäre ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Vereine und der Engagierten. Auch wird den Engagierten die Angst genommen, zu schnell in persönliche Haftung zu kommen. Niemandem ist geholfen, wenn sich keine Menschen mehr finden, die aus Risiko-Gründen keine Ämter mehr in Vereinsvorständen übernehmen wollen. Vereine und ihre Ehrenämter sind aber der Puls der Gesellschaft. Ohne sie wäre das menschliche Miteinander kaum vorstellbar“, erklärt Justizministerin Bernhardt.
Hintergrund:
Die Rahmenbedingungen im Vereinsrecht zur möglichen Haftung von ehrenamtlich tätigen Organen- und Vereinsmitgliedern sollen modifiziert werden, um die Ausübung von Ehrenämtern - insbesondere von Vorstandsämtern, zu befördern. Zwar sei die Haftung gegenüber dem Verein nach § 31a und § 31b BGB bereits beschränkt. Das gelte bisher aber nur dann, wenn eine etwaige Vergütung für die Tätigkeit der Organ- (§ 31a BGB) oder Vereinsmitglieder (§ 31b BGB) 840 Euro jährlich nicht übersteige. Dieser Betrag werde häufig als deutlich zu niedrig empfunden. Das tatsächlich oder vermeintlich zu hohe persönliche Haftungsrisiko sei nicht selten einer der Gründe, aus denen sich potentielle Ehrenamtliche gegen ein Vereinsengagement entscheiden. Dies führe dazu, dass es in vielen insbesondere kleineren Vereine zunehmend schwieriger sei, Vorstandsämter besetzen zu können.