
Mit der errechneten Inzidenz von 150 sinken die gemeldeten Coronafälle in der Mecklenburgischen Seenplatte weiterhin. Wenn man den Altkreis Müritz betrachtet, dann ist man am größten deutschen Binnensee weit entfernt von einem Corona-Hotspot. Für das Amt Malchow wurden fünf Fälle in der zurückliegenden Woche gemeldet. Das entspricht einer Inzidenz von 46,4. Im Penzliner Land wurden ebenfalls fünf Coronafälle (Inzidenz 74,67) gemeldet. Das Amt Röbel liegt mit 15 Fällen bei einer Inzidenz von 104,49, das Amt Seenlandschaft Waren mit drei Fällen bei lediglich 31,74. Im Heilbad Waren (Müritz) wurden 18 Fälle und damit eine Inzidenz von 85,48 gemeldet.
Amt |
Einwohner zum 31.12.2019 |
Covid19: positiv Getestete im Zeitraum 19.01.-25.01. |
Inzidenz 25.01. |
Amt Demmin-Land |
6.783 |
12 |
176,91 |
Amt Friedland |
8.364 |
8 |
95,65 |
Amt Malchin am Kummerower See |
12.054 |
10 |
82,96 |
Amt Malchow |
10.777 |
5 |
46,4 |
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte |
7.949 |
6 |
75,48 |
Amt Neustrelitz-Land |
7.315 |
5 |
68,35 |
Amt Neverin |
8.767 |
14 |
159,69 |
Amt Penzliner Land |
6.696 |
5 |
74,67 |
Amt Röbel-Müritz |
14.355 |
15 |
104,49 |
Amt Seenlandschaft Waren |
9.453 |
3 |
31,74 |
Amt Stargarder Land |
9.750 |
22 |
225,64 |
Amt Stavenhagen |
11.556 |
16 |
138,46 |
Amt Treptower Tollensewinkel |
13.553 |
43 |
317,27 |
Amt Woldegk |
6.456 |
2 |
30,98 |
Dargun, Stadt |
4.329 |
6 |
138,6 |
Demmin, Hansestadt |
10.564 |
33 |
312,38 |
Feldberger Seenlandschaft |
4.407 |
8 |
181,53 |
Neubrandenburg, Stadt |
63.761 |
116 |
181,93 |
Neustrelitz, Stadt |
20.128 |
40 |
198,73 |
Waren (Müritz), Stadt |
21.057 |
18 |
85,48 |
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gesamt |
258.074 |
387 |
150,0 |
Seit dem 07.01.2021 gelten in der gesamten Mecklenburgischen Seenplatte folgende Regelungen:
-
Abendliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 6 Uhr
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen häuslichen Unterkunft im Zeitraum von täglich 21 bis 6 Uhr des Folgetags ohne triftigen Grund ist untersagt. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen. Weiterhin ist der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen zulässig. Erlaubt sind auch unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
In diesem Zeitraum ist der Einkauf in Ladengeschäften bzw. die Besorgung von Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht gestattet.
Weitere Einzelheiten sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.
-
Einschränkung auf 15km-Bewegungsradius
Der Aufenthalt ohne triftigen Grund in einer größeren Entfernung als 15 km vom Hauptwohnsitz (Meldeadresse) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist untersagt. Innerhalb des 15km-Radius ist eine uneingeschränkte Bewegung möglich. Mit dem 15km-Radius ist die Luftlinie um die Meldeadresse zu verstehen. Triftige Gründe sind beispielsweise die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, der Besuch von Kirchen, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen und der Besuch bei der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern), hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen. Gestattet ist auch die unabdingbare Versorgung von Tieren.
Außerhalb des 15km-Radius sind Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften erlaubt.
-
Einreisebeschränkung in den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Der Aufenthalt von Personen ohne Hauptwohnsitz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ohne triftigen Grund ist untersagt. Die triftigen Gründe sind identisch mit den Regeln für den 15km-Radius. Ein touristischer Ausflug in den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist kein triftiger Grund. Das Aufsuchen eines Nebenwohnsitzes im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist nur noch im Zeitraum vom 11. bis 21.01.2021 gestattet.
Generell gilt, dass im Falle einer Kontrolle durch die Polizei und die örtlichen Ordnungsämter der triftige Grund durch die betroffene Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen ist.
Die 35. Allgemeinverfügung tritt ab Montag, 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 gültig. Zum Monatsende wird über das weitere Vorgehen in Abhängigkeit von den dann vorliegenden Inzidenzwerten entschieden.
Der 1. Stellvertretende Landrat Kai Seiferth betont, dass die ab 07.012021 geltenden Maßnahmen dazu dienen, dass konsequent die Kontakte reduziert werden. Nur gemeinsam gelingt es, dass der Inzidenzwert schnellstmöglich wieder sinkt und somit die besonderen Schutzregeln aufgehoben werden.