
Hellerleuchtete Kirchen, das war einmal. „Nicht wenige Einwohner oder Besucher von Waren (Müritz) Stadt vermissen die Anstrahlungen von Baudenkmälern, hier insbesondere der beiden großen Kirchen, die das Stadtbild entscheidend mitprägen. Dazu nimmt die Stadtverwaltung wie folgt Stellung und veröffentlicht folgende Informationen zu diesem Sachverhalt.
„Die Abschaltungen der städtischen Anstrahlungen der beiden Kirchen und anderer Baudenkmäler gehen auf die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen („Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ – EnSikuMaV) der Bundesregierung zurück, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gültig ist.
Dort heißt es in Punkt B: ... „Die vorliegende Verordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023“ und unter Punkt C: ... „Zwar sollen die Maßnahmen der Verordnung auch einen Signal- und Vorbildeffekt entfalten und zielen somit neben den unmittelbaren Einsparwirkungen auch darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Allein mit freiwilligen Maßnahmen und Selbstverpflichtungen zur Senkung der Energieverbräuche werden die kurzfristig notwendigen Einsparungen jedoch nicht realisiert, ...“.
In § 1 ist der Anwendungsbereich geregelt: „Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.“
Die Abschaltung der Anstrahlung der Kirchen als Baudenkmäler ist in § 8 zu finden.
„§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern
(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten . . .“
Da die Verordnung bis zum 28. Februar begrenzt ist, geht die Stadtverwaltung davon aus, dass die Anstrahlungen ab dem 1. März wieder in Betrieb genommen werden können, da der Energieverbrauch hier ja ohnehin unerheblich ist. Ansonsten hätte man Ausnahmen unter § 8 definieren können, wozu sicherlich die großen kirchlichen Feste als kulturelle Veranstaltungen und weitere städtische Veranstaltungen (Kulturveranstaltungen und Volksfeste) gehören dürften.