
Bei der jüngsten Sitzung hat das Landeskabinett von Mecklenburg-Vorpommern unter anderem Neuregelungen für Veranstaltungen und ein 2G-Options-Modell beschlossen. Zudem wurde die Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) bis zum 5. November 2021 verlängert.
Hier alle Beschlüsse:
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Die Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) wird bis zum 5. November 2021 verlängert.
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Neuregelungen für Veranstaltungen:
- Bislang gab es eine Obergrenze für Veranstaltungen von 15.000 Personen. Diese gibt es vom 8.10. an nicht mehr.
- Für Veranstaltungen außen gilt künftig, dass 75 Prozent aller vorhandenen Plätze belegt werden können. Dort, wo es keine festen Plätze gibt, gilt eine Richtgröße von 4 qm pro Person.
- Im Innenbereich bleibt es dabei, dass die Abstandsregeln eingehalten werden müssen. Dort, wo es keine festen Plätze gibt, gilt eine Richtgröße von 10 qm pro Person. -
Es wird ein 2G-Options-Modell eingeführt:
- Das bedeutet: Veranstalter, Gastronomen und Einzelhändler (sofern diese nicht zum Grundbedarf gehören) können für ihre Veranstaltungen, Lokale, Geschäfte und Einrichtungen ein 2G-Modell wählen.
- In diesem Fall haben nur geimpfte oder von Corona genesene Bürgerinnen und Bürger Zutritt. Abstandsregel, Maskenpflicht und die Datenerfassung zwecks Kontaktverfolgung fallen dann weg. Durch den Wegfall der Abstandsregel können mehr Personen zugelassen werden.
- Umgekehrt müssen die Betreiberinnen und Betreiber sicherstellen und gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigen, dass sie auf 2G umstellen.
Wer ist von der Regel ausgenommen?
- Kinder bis 6 Jahre
- Kinder bis 12 Jahre bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests
- Bis zum 30.11. auch Kinder und Jugendliche von 12 bis 16 Jahren und Schwangere, jeweils bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests
In welchen Bereichen ist 2G nicht möglich?
- Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Einzelhandel: Bekleidung, Schuhe, Bücher, Zeitungen; Friseure, andere Dienstleistungsbetriebe mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen, Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen, sonstige Praxen, soweit medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden.
- Und natürlich gilt dies auch für Schulen, den Öffentlichen Personennahverkehr und andere öffentliche Einrichtungen. -
Spezialmärkte
- Die Regeln für Weihnachtsmärkte und andere Spezialmärkte sind noch einmal vereinfacht worden. Ziel ist es insbesondere, Menschenansammlungen zu vermeiden. -
Entschädigungen für Ungeimpfte im Quarantänefall
- Für Beamtinnen und Beamte soll es eine zeit- und wirkungsgleiche Regelung geben. Hierzu gibt es folgende Erklärung:
Ab dem 1. November 2021 erhalten Menschen ohne vollständigen Impfschutz, die von der zuständigen Behörde als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrende aus einem Risikogebiet in Corona-Quarantäne geschickt werden, keine Entschädigungsleistungen mehr für ihren Arbeitsausfall. Darauf hat sich die Landesregierung heute abschließend verständigt und setzt damit den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22. September auch in Mecklenburg-Vorpommern um, teilte Staatssekretär Nikolaus Voss mit. „Wir begrüßen die bundeseinheitliche Anwendung der Regelungen im Infektionsschutzgesetz“, so Voss. Ausdrücklich sieht § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass kein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung besteht, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.
In Mecklenburg-Vorpommern kann allen erwachsenen Bürgerinnen und Bürgern seit vielen Wochen eine Impfung gegen COVID-19 angeboten werden, da ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung stehen. „Überall im Land wird unkompliziert und oft ohne Voranmeldung geimpft“, verdeutlichte der Staatssekretär. „Unser Stichtag am 1. November orientiert sich an der Impfkampagne des Landes und gibt den Bürgerinnen und Bürgern ausreichend Zeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen.“ Voss hob hervor, dass Personen für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag, weiterhin Entschädigungsleistungen erhalten. Dies gelte ebenfalls für Schwangere und Stillende bis zum 31.12.2021.
„Eine Entschädigung wird weiterhin auch gezahlt, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn die Quarantäne im Einzelfall trotz eines gültigen Status als immunisierte Person erfolgt“, betonte Voss. Voss: „Wer als gesunder erwachsener Mensch aus persönlichen Gründen eine Impfung ablehnt, hat keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen, die von der Gesamtgesellschaft getragen werden.“ Das Auskunftsrecht der Arbeitgeber im Falle der Auszahlung von Entschädigungsleistungen (Lohnfortzahlung) für die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Verweis auf das Datenschutzrecht nach § 26 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).