Regeln zu Halloween
Was ist zu Halloween als Streich erlaubt?
Wenn am Abend des 31. Oktober Hexen, Geister oder Skelette an der Haustür klingeln: Keine Sorge – sie sind in der Regel harmlos und mit Süßigkeiten zu beschwichtigen. Denn der Brauch, in gruseligen Kostümen von Haus zu Haus zu ziehen und „Saures“ anzudrohen, wenn das „Süße“ ausbleibt, gewinnt auch hierzulande immer mehr an Beliebtheit unter Kindern. Wer dann die Tür nicht öffnet oder gar die Schokolade versagt, muss mit Streichen rechnen. Doch wo hören harmlose Kinderstreiche auf und wo fängt die Strafbarkeit an? Wann liegt zum Beispiel eine Sachbeschädigung vor? Als Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz klärt Ansgar Bigge von der Kanzlei Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater auf, was an Halloween erlaubt ist und wann der Gruselspaß aufhört.
Wer „Saures“ droht, kann wegen Nötigung dran sein
„Süßes, sonst gibt’s Saures!“ – wo viele Kinder schlicht einem Brauch nachgehen, sehen andere eine Drohung. Und die kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: „Je nachdem, womit gedroht wird, kann eine strafrechtliche Nötigung angenommen werden. Es ist eine Sache, mit Toilettenpapier am Baum zu drohen, eine andere jedoch bei Weigerung der Herausgabe von Süßigkeiten den Autolack zerkratzen zu wollen. Hierfür kann man rechtlich belangt werden“, weiß ROLAND-Partneranwalt Ansgar Bigge. „Eine Nötigung liegt jedoch im Ergebnis erst dann vor, wenn der Bedrohte die Verwirklichung des ‚Sauren‘ tatsächlich für möglich hält und von ihm nicht erwartet werden kann, dieser Drohung standzuhalten. Ein bloßer Kinderstreich stellt kein strafbares Verhalten dar. Erst wenn das Kind die Drohung ernst meint und dazu bereit ist, mit einem völlig überzogenen Streich zu reagieren, sind die Grenzen zur Strafbarkeit überschritten.“
Mit welchen Strafen die Täter rechnen müssen, hängt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab – wie deren Alter, der vorgeworfenen Straftat oder etwaigen Vorstrafen. „So sind Kinder unter 14 Jahren nicht schuldfähig und müssen daher keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten. Hingegen müssen Täter über 21 bei Nötigung oder einer Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe rechnen, wenn keine Vorstrafen bestehen. Diese richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters“, warnt Rechtsanwalt Ansgar Bigge.
Vom harmlosen Kinderstreich zur Sachbeschädigung
Wer nach dem Halloween-Brauchtum die Süßigkeiten versagt, muss mit Streichen rechnen. Hier sind der Fantasie nur rechtliche Grenzen gesetzt. Denn ob „nur“ das Haus mit lösbarer Wasserfarbe beschmiert oder ob ein rohes Ei ans Fenster oder gar eine Farbbombe an die Hausfassade geworfen wird, macht strafrechtlich einen erheblichen Unterschied – wie Ansgar Bigge erklärt: „Nicht nur bei einer Verletzung der Substanz einer Sache liegt eine Sachbeschädigung vor. Auch wenn das Erscheinungsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird, handelt sich um eine Sachbeschädigung.“ Das ist dann der Fall, wenn unmittelbar auf die Substanz einer Sache selbst eingewirkt wird und die Veränderungen nicht ohne größeren Aufwand binnen kurzer Zeit selbst wieder vergehen oder entfernt werden können. Ein Paradebeispiel dafür: Das Besprühen einer Hauswand mit Graffiti. Sobald man die Sachbeschädigung bemerkt, sollte diese dokumentiert werden. Der Rechtsexperte rät dann, Fotos oder Videos anzufertigen und nach etwaigen Zeugen des Vorgangs zu suchen. Erwischt man die Übeltäter direkt auf frischer Tat, ist jedoch von Selbstjustiz dringend abzuraten. Anderenfalls kommt plötzlich eine Strafbarkeit des „Opfers“ der Sachbeschädigung in Betracht.
Wann haften die Eltern?
Den Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ hört oder liest man häufig. Doch was viele nicht wissen: Tatsächlich können Kinder ab einem Alter von sieben Jahren zivilrechtlich selbst haften! Rechtsanwalt Ansgar Bigge erklärt: „Ab diesem Alter wird Kindern zugesprochen, dass sie sich über Recht und Unrecht bewusst sind. Sie dürften im Regelfall also wissen, dass sie bei Verweigerung der Herausgabe von Süßigkeiten nicht fremdes Eigentum beschädigen dürfen. Eltern haften wiederum nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.“ Die Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall und hängt besonders von dem Alter des Kindes sowie dem Ausmaß der Gefahr ab. Insbesondere jüngere Kinder sollten an Halloween bei ihren Streifzügen durch die Nachbarschaft also von mindestens einem Elternteil begleitet werden. „Allgemein sollte sichergestellt werden, dass den Kindern bewusst ist: Der Ausspruch ‚Süßes oder es gibt Saures‘ darf nicht in die Tat umgesetzt werden“, so der ROLAND-Partneranwalt. Allerdings sieht die Praxis häufig anders aus. So ist es wohl pragmatischer, Schäden durch Kinder einfach über die Haftpflicht-Versicherung der Eltern abzuwickeln.
Süßes oder Saures im Schadensfall
Wer zahlt, wenn Halloween-Streiche ins Auge gehen?
Glibber-Schleim im Briefkasten, Rasierschaum auf Autos, Senf oder Zahnpasta an Türklinken, Eierwürfe auf Hauswände: An Halloween geht es manchmal wild zu. Wer am 31. Oktober mit Süßem geizt, dem wird anschließend Saures gegeben – so der Brauch. Wenn bei dem Treiben Schäden angerichtet werden, stellt sich die Frage, wer dafür zahlt. Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Regelungen gelten und welche Versicherungen einspringen.
- Sachbeschädigung am Haus oder Auto: Verursachern von Vandalismusschäden können nur haftbar gemacht werden, wenn sie ermittelt werden können. Gelingt das nicht, können Geschädigte die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Schäden über eigene Versicherungen ersetzt bekommen. Werden Hauswände beschmiert oder Türschlösser verklebt, kommt die Wohngebäudeversicherung der Betroffenen dafür auf, sofern ein Schaden durch Vandalismus darin mitversichert ist. Schäden durch Vandalismus am Auto sind nur durch eine Vollkaskoversicherung des Kfz-Halters abgedeckt, eine Teilkasko reicht hier nicht. Je nach Vertrag müssen Geschädigte ohnehin eine Selbstbeteiligung beisteuern. Allerdings deckt die Teilkasko beispielsweise Glas- und Brandschäden ab. Grundsätzlich sollte eine Sachbeschädigung unverzüglich der Versicherung gemeldet und darüber hinaus auch zur Anzeige gebracht werden.
- Ab wann Grusel-Clowns für Schäden haften: Wer in der Gruselnacht von Schäden am Haus oder Auto betroffen ist, kann auch versuchen, Geld von der Versicherung der Verursacher zu erhalten. Dann springt unter Umständen die private Haftpflicht der verkleideten Hexen und Monster ein. Das hängt allerdings davon ab, wie alt sie sind: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und sind damit nicht haftbar. Viele Versicherer übernehmen trotzdem eine Schadenregulierung, wenn das im Vertrag vereinbart ist. Immer gilt: Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
- Schutz für Geschädigte: Verfügen Verursacher oder ihre Eltern nicht über eine private Haftpflicht-Versicherung, die solche Schäden übernimmt, und reichen die finanziellen Rücklagen nicht, um einen angerichteten Schaden auszugleichen, können Geschädigte unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese kommt für das entstandene Unheil auf, wenn die Police einen Passus zur „Forderungsausfalldeckung“ enthält. Für den Fall, dass es nicht um Sachbeschädigung geht, sondern jemand Verletzungen erleidet, übernimmt das die Krankenversicherung des Opfers. Die Kosten kann sie jedoch, falls bekannt, der Täterin oder dem Täter in Rechnung stellen.