Weil es vielen Hobbygärtnern scheinbar schon in die Beete und Grünanlage lockt und sie vergessen, dass wir noch den Monat Februar haben, gibt es seitens der Verwaltungen eine Information zum Verbrennen von Grün- und Gartenabfällen. Hintergrund, mit den ersten Sonnenstrahlen haben viele Gartenfreunde die ersten Aufräumarbeiten in ihrem Idyll gestartet und kleine Gartenfeuer verbreiten des Öfteren stinkende Rauchsäulen. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich nicht gestattet. Jedoch lässt die Landesverordnung (Pflanzenabfalllandesverordnung / PflanzAbfLVO) für die Monate März und Oktober Ausnahmen zu, beispielsweise wenn die Entsorgung bei einem Wertstoffhof nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Bedeutet: Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in den Gemeinden bzw. Städten ist nicht erlaubt, wo Entsorgungseinrichtungen vorhanden sind. So z.B. unterhält der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als entsorgungspflichtige Körperschaft beispielsweise in der Stadt Waren (Müritz) einen Wertstoffhof in Waren/West in der Warendorfer Straße. Es besteht hier ganzjährlich die Möglichkeit, pflanzliche Abfälle, die nicht gewerblich anfallen, gegen ein geringes Entgelt zu entsorgen. Einige Vorstände von Kleingartenvereinen bzw. – anlagen organisieren bereits seit Jahren erfolgreich eine zentrale Erfassung und den Abtransport von pflanzlichen Abfällen ihrer Vereinsmitglieder nach der Ernte. Auch der stinkende Rauch, der durch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen entsteht, erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, wenn Jemand sich dadurch belästigt fühlt und die Mitarbeiter der Ordnungsämter sowie die Polizei darüber informiert. Lt. § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, handelt derjenige ordnungswidrig, der eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld geahndet werden. Liegen Anzeigen wegen Rauchbelästigung vor, muss die örtliche Ordnungsbehörde in einem Anhörungsverfahren prüfen, ob ein Tatbestand vorliegt, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Appell der Stadtverwaltung Waren (Müritz) an alle Kleingärtner: Nutzen Sie die Entsorgungsmöglichkeiten für Grün- und Gartenabfälle in dem vorhandenen Wertstoffhof.
Im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft dürfen ab diesem Frühjahr per Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte keine pflanzlichen Abfälle mehr verbrannt werden. Diese Regelung gilt nun also für den Ortsteil Feldberg nicht mehr. Dort ist als einzige Ausnahme das Verbrennen von Pflanzenabfällen nur dann gestattet, wenn es um die Bekämpfung der Rosskastanienminiermotte geht. Gesetzliche Grundlage dafür wiederum ist die Ordnungsverfügung des Umweltministeriums vom 8. November 2005.
Damit gibt es im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nunmehr für zwei Kommunen keine Ausnahme mehr zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen: für die Kreisstadt Neubrandenburg und für den Ortsteil Feldberg in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.
Annahmezeiten: Wertstoffhof Waren (Müritz) - Gewerbegebiet West - Warendorfer Str. 20
Mo -Do: 09:00 - 17:00 Uhr
Fr: 10:00 - 18:00 Uhr
Sa: 09:00 - 15:00 Uhr
